Thema Geschenke

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Thema: Geschenke und Recht (Deutschland)

Im deutschen Privatrecht bedarf ein Geschenk immer der Annahme, also je einer Willenserklärung des Schenkenden und des Beschenkten. Erst durch diesen Schenkungsvertrag kommt es zustande. Allgemein gilt der volkstümliche Grundsatz: "Geschenkt ist geschenkt - wieder holen ist gestohlen". Juristische Ausnahmen hierzu wie grober Undank findet man unter Schenkung.

Zu unterscheiden sind die sofort vollzogene Schenkung (Handschenkung, § 516 BGB) und das Schenkungsversprechen (z.B. zur Übertragung eines Grundstücks, bei dem Formerfordernisse zu wahren sind, § 518 BGB). Die Schenkung setzt eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten voraus, bei dem sich beide Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit einig sind.

Keine Schenkungen sind zum Beispiel die Ausstattung des Kindes im Sinne des § 1624 BGB und die so genannten unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten. Von einer solchen spricht man, wenn sich Ehegatten Vermögensgegenstände zuwenden, die ihren Rechtsgrund in der bestehenden Ehe haben. Zusätzlich kann der Schenker anordnen, dass sich der Beschenkte die Schenkung nach § 2050 Abs. 3 BGB auf den Erbteil oder nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Dienstkräften wie beispielsweise Beamten ist es nach dem Dienstrecht untersagt, Geschenke anzunehmen bzw. zu behalten. Damit soll vermieden werden, dass die Objektivität in der Erfüllung der Amtsgeschäfte beeinträchtigt wird (Vorteilsannahme).

Thema: Geschenke und Recht (Österreich)

Das österreichische ABGB regelt in den §§ 938-942, 944 und 945 die Schenkung. Danach handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung einer Sache um eine Schenkung (§ 938 AGBG). Nach § 285 ABGB umfasst dieser Sachenbegriff aber auch Forderungen und allgemeine Rechte. Wie in Deutschland und der Schweiz handelt es sich um einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag. Der Vertrag wird als einseitig den Beschenkenden verpflichtender Vertrag aufgefasst. Damit es sich nach österreichischem Recht um eine Schenkung handelt muss der Schenkende einen Schenkungswillen haben und mit in Schenkungsabsicht handeln. Unentgeltliche Überlassungen, etwa zu Werbezwecken, können daher unter Umständen keine Geschenke sein. Seit 1875 ist ein Schenkungsvertrag, wenn die Sache nicht sogleich übergeben wird, nur gültig, wenn ein Notariatsakt durchgeführt wird (§ 943 ABGB). Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz, auch wenn sie dem Rechtsempfinden in der Bevölkerung zu widersprechen scheint.

Thema: Geschenke und Recht (Schweiz)

In der Schweiz handelt es sich bei Schenkungen um Verträge, die auf die unentgeltliche Erbringung einer Leistung ohne vorbestehenden rechtlichen Anlass gerichtet sind. Im schweizerischen Obligationenrecht ist die Schenkung seit einer Revision seit 1911/1912 in den Art. 239-252 geregelt. Die Regelung zeigt starke Einflüsse des deutschen BGB. Schenkungen können nach schweizerischem Recht nicht nur auf Gegenstände (Sachschenkung), sondern auch auf die Abtretung von Forderungen oder ähnliches gerichtet sein. Es handelt sich nach schweizerischem Recht um einen schuldrechtlichen Vertrag. In der Schweiz ist allerdings die Wertung, ob es sich um eine Schenkung handelt, objektiv und nicht nach den Vorstellungen der Parteien zu beurteilen.